Beschluss vom 27. Februar 2012, Nr. 288
Neufestlegung der Kriterien für die indirekte fachärztliche Betreuung - Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 227 vom 13. Februar 2012


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1. beiliegende Kriterien für die indirekte fachärztliche Betreuung laut Artikel 34 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, zu genehmigen, wobei der eigene Beschluss Nr. 227 vom 13. Februar 2012 widerrufen werden muss;

2. vorliegenden Beschluss am 1. April 2012 in Kraft treten zu lassen und zwar für die ab diesem Datum ausgestellten Rechnungen bzw. Honorarnoten;

3. mit in Kraft treten des vorliegenden Beschlusses wird der eigene Beschluss Nr. 1324 vom 30. April 2001 außer Kraft gesetzt;

4. vorliegenden Beschluss und dessen Anlage im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen.


Anlage

Kriterien für die indirekte fachärztliche Betreuung laut Artikel 34 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung


Art. 1
Zielsetzung

1. Mit vorliegenden Kriterien wird die indirekte fachärztliche Betreuung laut Artikel 34 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, geregelt.


 

Art. 2
Begriffsbestimmung

1. Unter indirekte fachärztliche Betreuung laut Artikel 34 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, ist die Vergütung durch den Südtiroler Sanitätsbetrieb von privat beanspruchten fachärztlichen Leistungen gegen Vorlegung einer von einem freiberuflich tätigen Facharzt oder von einer nicht mit dem gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst vertragsgebundenen Einrichtung ausgestellten bezahlten Originalrechnung bzw. –honorarnote zu verstehen.

 

Art. 3
Zulassungskriterien

1. Für die Zulassung zur indirekten fachärztlichen Betreuung laut Artikel 34 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, gelten folgende Grundsatzkriterien:

a) Wohnsitz in Südtirol und Eintragung beim Landesgesundheitsdienst;

diese Voraussetzungen müssen sowohl im Moment der Ausstellung der entsprechenden Rechnung bzw. Honorarnote als auch bei Vorlegung derselben beim Gesundheitsbezirk, der für die Arztwahl des Betreuten zuständig ist, bestehen;

für die Personen mit Wohnsitz in Südtirol, welche Gäste von stationären bzw. teilstationären Einrichtungen (Altersheime, Therapiegemeinschaften, Gefängnisse, usw.) außerhalb Südtirols sind, wird von der Eintragungspflicht beim Landesgesundheitsdienst abgesehen;

b) Verschreibung des eigenen Wahlarztes (Arzt für Allgemeinmedizin bzw. frei wählbarer Kinderarzt ) oder eines Arztes des Landesgesundheitsdienstes für eine fachärztliche Visite oder instrumentaldiagnostische Leistung unter Verwendung des Rezeptblockes des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes; diese Verschreibung muss ein Ausstellungsdatum, welches vor dem Ausstellungsdatum der entsprechenden Rechnung bzw. Honorarnote liegt, enthalten;

c) für die Fachrichtungen, für welche aufgrund des geltenden Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin bzw. mit den frei wählbaren Kinderärzten der Zugang zu den öffentlichen gesundheitlichen Einrichtungen ohne Antrag des behandelnden Arztes vorgesehen ist (Fachrichtungen mit direktem Zugang), wird von der Pflicht des Besitzes obgenannter Verschreibung abgesehen.

2. Für die von Artikel 34, Absatz 1, des Landesgesetzes Nr. 7/2001, in geltender Fassung, vorgesehene Rückvergütung der im Ausland erbrachten Leistungen ist der entsprechenden Rechnung bzw. Honorarnote, falls nicht in deutscher, italienischer oder englischer Sprache verfasst, eine auf das Wesentliche (Beschreibung der Leistung/en) beschränkte Übersetzung in einer der beiden Landessprachen beizulegen. Diese Übersetzung kann entweder vom Betroffenen selbst anhand einer Erklärung laut Artikel 47 des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 oder von einem qualifizierten Übersetzer bzw. professionellen Übersetzungsbüro vorgenommen werden.

 

Art. 4
Freiberuflich tätige Fachärzte

1. Damit festgestellt werden kann, dass es sich um einen freiberuflich tätigen Facharzt handelt, muss der Rechnung bzw. Honorarnote eine Erklärung des Facharztes beigelegt werden, aus welcher hervorgehen muss, dass er für die in der Rechnung bzw. Honorarnote angeführten Leistungen nicht mit dem gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst vertragsgebunden ist.

2. Als freiberuflich tätige Fachärzte laut Artikel 1, Absatz 1, des Landesgesetzes Nr. 7/2001, in geltender Fassung, gelten auch die Ärzte laut Artikel 1, Absatz 4, des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 175, bezüglich Bestimmungen über die gesundheitliche Werbung und die Bekämpfung der widerrechtlichen Ausübung der Gesundheitsberufe.

3. Als freiberuflich tätige Fachärzte laut Artikel 1, Absatz 1, des Landesgesetzes Nr. 7/2001, in geltender Fassung, gelten nicht die Krankenhausärzte, welche freiberufliche innerbetriebliche oder außerbetriebliche Tätigkeit in den für den entsprechenden Fachbereich vertragsgebundenen gesundheitlichen Einrichtungen ausüben.

 

Art. 5
Fachrichtungen und Leistungsarten

1. Mit Ausnahme der Fachrichtung „Zahnheilkunde“, werden die fachärztlichen Visiten und die instrumentaldiagnostischen Leistungen vergütet, welche in einem entsprechenden Verzeichnis enthalten sind.

2. Dieses Verzeichnis wird vom Südtiroler Sanitätsbetrieb für jeden Gesundheitsbezirk in Anlehnung an die auf der eigenen Webseite veröffentlichten nicht dringenden Leistungen mit Vormerkzeiten von mehr als 60 Tagen ausgearbeitet und monatlich auf den geltenden Stand gebracht (dieses Verzeichnis wird ebenfalls auf der Webseite des Südtiroler Sanitätsbetriebes veröffentlicht).

3. Insbesondere enthält dieses Verzeichnis die im Zentralkrankenhaus von Bozen und in den Schwerpunktkrankenhäusern von Meran, Brixen und Bruneck aufgrund folgender Kombinationen gewährbaren Leistungen, deren Vormerkzeiten die 60 Tage überschreiten:

• für das Verzeichnis des Gesundheitsbezirkes von Bozen:

Krankenhäuser von Bozen, Meran und Brixen;

• für das Verzeichnis des Gesundheitsbezirkes von Meran:

Krankenhäuser von Meran, Bozen und Brixen;

• für das Verzeichnis des Gesundheitsbezirkes von Brixen:

Krankenhäuser von Brixen, Bozen, Meran und Bruneck;

• für das Verzeichnis des Gesundheitsbezirkes von Bruneck:

Krankenhäuser von Bruneck, Brixen und Bozen;

4. Falls für eine Leistung eine Vormerkzeit binnen 60 Tagen bei irgendeiner öffentlichen oder privat vertraggebundenen gesundheitlichen Einrichtung, welche sich im Einzugsgebiet eines Gesundheitsbezirkes befindet, besteht, darf dieselbe Leistungsart, obwohl deren Vormerkzeit im obgenannten eigenen Krankenhaus die 60 Tage überschreitet, nicht in das für diesen Gesundheitsbezirk geltende Verzeichnis aufgenommen werden.

5. Ab dem 1. Tag der Gültigkeit des Verzeichnisses, kann der Bürger die Leistungen innerhalb der nächsten 3 Monate im Rahmen der indirekten fachärztlichen Betreuung beanspruchen. Dazu ist das Ausstellungsdatum der Rechnung bzw. Honorarnote ausschlaggebend.

6. Für die Fachrichtung „Zahnheilkunde“ gelten sämtliche kurativen Leistungen, inbegriffen fachärztliche Visiten, Zahnsteinentfernung und Röntgenaufnahmen, deren in Rechnung gestellter Gesamtbetrag mindestens 200,00 € ausmachen muss.

7. Für die übrigen Fachrichtungen muss der in Rechnung gestellter Gesamtbetrag mindestens 50,00 € ausmachen.

 

Art. 6
Vergütbarer Betrag

1. Als vergütbarer Betrag laut Artikel 34, Absatz 4, des Landesgesetzes Nr. 7/2001, in geltender Fassung, gilt der Höchstbetrag von 50,00 € pro Rechnung bzw. Honorarnote.

2. Die Rückvergütung von 50,00 € erfolgt unabhängig, ob der Betreute im öffentlichen Gesundheitsdienst eine Kostenbeteiligung entrichten hätte müssen.

3. Dieser Betrag wird für die Fachrichtungen mit direktem Zugang, mit Ausnahme der Fachrichtung „Zahnheilkunde, einmalig je Fachrichtung, Kalenderjahr und Person vergütet.

 

Art. 7
Fristen für die Einreichung des Antrages um Vergütung

1. Als Ausschlussfristen laut Artikel 34, Absatz 6, des Landesgesetzes Nr. 7/2001, in geltender Fassung, gilt der Termin von 6 Monaten ab Ausstellungsdatum der entsprechenden bezahlten Rechnung bzw. Honorarnote.

 

Art. 8
Erhebung der Ausgabe

1. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb sorgt für die Erhebung der Ausgabe je Fachrichtung.

 

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