Mit Beschluss Nr. 288 vom 27.02.2012 „Neufestlegung der Kriterien für die indirekte fachärztliche Betreuung“ hat die Landesregierung neue Kriterien für die Vergütung im Rahmen der indirekten fachärztlichen Betreuung erlassen. Der neue Beschluss sieht ab 1. April 2012 nämlich eine Rückerstattung von 50 Euro an die BürgerInnen vor, wenn die Vormerkzeiten für nicht-dringende Visiten und Leistungen im zuständigen Gesundheitsbezirk und den benachbarten Gesundheitsbezirken die 60 Tage überschreiten (unterversorgte fachärztliche Bereiche) .
Pro Gesundheitsbezirk wird eine Liste dieser unterversorgten Bereiche erstellt, die jeweils am Monatsersten (ab April 2012) auf der Webseite www.sabes.it/indirektebetreuung und als Aushang in den Gesundheitssprengeln veröffentlicht wird. Diese Listen gelten drei Monate (Monat der Veröffentlichung plus weitere zwei Monate). Für eine Rückvergütung reicht es, wenn in EINEM dieser drei Monate die Leistung als unterversorgt galt.
Die Rückvergütungen bleiben wie bisher nicht ans Einkommen gebunden.
Kriterien für die Vergütung
Der Wohnsitz des Antragstellers muss in Südtirol sein und er muss beim Landesgesundheitsdienst eingetragen sein;
Für die Vergütung braucht es eine ärztliche Verschreibung auf dem rotem Rezeptblock des Gesundheitsdienstes. Die Verschreibung ist nicht notwendig, falls es sich um eine Leistung einer Fachrichtung mit direktem Zugang handelt.
ohne Verschreibung des Wahlarztes:
mit Verschreibung des Wahlarztes:
Die Verschreibung muss ein Datum aufweisen, welches vor dem Ausstellungsdatum der entsprechenden Rechnung bzw. der Honorarnote liegt.
Es werden grundsätzlich die fachärztlichen (nicht-dringenden) Visiten und die instrumentaldiagnostischen Leistungen vergütet, deren Vormerkzeiten beim Südtiroler Sanitätsbetrieb und den konventionierten Strukturen die 60 Tage überschreiten.
Damit festgestellt werden kann, dass es sich um einen freiberuflich tätigen Facharzt handelt, muss der Rechnung bzw. Honorarnote eine Erklärung des Facharztes (Art.4) beigelegt werden, aus welcher hervorgehen muss, dass er für die in der Rechnung bzw. Honorarnote angeführten Leistungen nicht mit dem gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst vertragsgebunden ist.
Für die Fachrichtung Zahnheilkunde werden sämtliche nicht-prothetischen Leistungen, inbegriffen fachärztliche Visiten, Zahnsteinentfernung, Füllungen,
Wurzelbehandlungen, Röntgenaufnahmen usw. rückvergütet. Der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag muss mindestens 200 Euro betragen. Die Rückvergütung beträgt 50 Euro und kann mehrmals für
zahnärztliche Leistungen pro Person und Kalenderjahr beantragt werden (Art.6)
Die Voraussetzungen für die Vergütung der prothetischen Leistungen (Kronen, Prothesen und Regulierungsapparate) bleiben unverändert Einkommens- und Vermögensabhängig (EEVE).
Die Vergütung schließt Rechnungen für private Leistungen im Krankenhaus aus.
Die Rechnung muss zur Vergütung wie bisher innerhalb sechs Monaten ab Rechnungsdatum bei den Gesundheitssprengeln eingereicht werden.
Beschluss vom 27. Februar 2012, Nr. 288
Neufestlegung der Kriterien für die indirekte fachärztliche Betreuung
Links zu den offiziellen Seiten
Am Wochenende und an Feiertagen wird im Krankenhaus Brixen ein Notdienst für Schmerzpatienten angeboten.
Öffnungszeiten: 08:00 bis 11:00 Uhr Einweisung über die Erste Hilfe.
Tel. Poliambulatorien: 0472 812 420
Tel. Erste Hilfe: 0472 812 444
Im Krankenhaus Bozen wird auch an Sonn- und Feiertagen ein zahnärztlicher Notdienst angeboten.
Öffnungszeiten: 09:00 bis 11:00 Uhr
Tel. : 0471 908408